Die Klassifizierung
Die gesetzliche Abgrenzung im Strafrecht
Wir kennen vier gesetzliche Hauptaltersstufen bei der Sanktionierung von kriminellen Handlungen:
1. Kinder (bis einschließlich 13 Jahre, d.h. Personen unter 14 Jahren)
Die strafunmündigen Kinder sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Sie können nicht bestraft werden, wohl aber kann das Familiengericht Erziehungsmaßnahmen anordnen (u.a. Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Gruppenarbeit, Heimerziehung).
2. Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre, d.h. Personen unter 18 Jahren)
Ab 14 Jahren sind sie bedingt strafmündig. Sie unterliegen dem Jugendstrafrecht, können also eine Jugendstrafe erhalten.
3. Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre, d.h. Personen unter 21 Jahren)
Heranwachsende sind immer strafmündig, also im Prinzip verantwortlich für ihre Taten. Insoweit behandelt man sie wie Erwachsene. Aber das Gesetz räumt ihnen bei den Sanktionen ebenfalls Besonderheiten ein: Wie Erwachsene bestraft sollen sie nur werden, wenn sie voll "ausgereift" sind oder mit "krimineller Energie" gehandelt haben. Anderenfalls sind sie wie Jugendliche zu behandeln. Auch ein 20-Jähriger muss also bei einem Jugendstreich nicht mit Strafe rechnen, er kann vielleicht mit einer Verwarnung wegkommen.
4. Erwachsene (ab 21 Jahre)
Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, hält das Gesetz durchweg für voll verantwortlich und voll strafmündig. Es macht keinen Unterschied zwischen den Altersgruppen mehr.