Die Strafmündigkeit
Im Alltag hört man nicht selten, wie die Erwachsenen sich verärgert über die erhebliche Straftat eines beispielsweise 12-Jährigen unterhalten. Z. B. „Leider sei gegen solche Burschen ja gar nichts zu unternehmen, weil sie nicht strafbar seien.“
Wenn ein Kind eine rechtswidrige Tat begangen hat, kommt es nicht vor das Jugendgericht.
Unter 14 Jahren sind sie bedingt unstrafmündig.
Ergänzend ist bemerkt: Die Jugendliche zwischen 14 und 18, bei denen von Anfang des Verfahrens an feststeht oder bei denen später verbindlich erkannt wird, dass ihnen die Strafmündigkeit bei der Tat fehlte, können ebenfalls nicht (weiter) auf dem Wege eines Strafprozesses belangt werden.